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Namen des Kindes; Erklärung

Die Vornamen Ihres Kindes müssen Sie dem Standesamt mitteilen. In bestimmten Fällen müssen Sie auch eine Namenserklärung zum Familiennamen des Kindes abgeben.
Adresse & Kontakt
Rathaus Markt Werneck
Balthasar-Neumann-Platz 8
97440 Werneck
Öffnungszeiten
MO 8:00-12:00 13:30- 15:30
DI 8:00-12:00 13:30- 15:30
MI 8:00-12:00
DO 8:00-12:00 13:30- 17:30
FR 8:00-12:00
Die Vornamen Ihres Kindes müssen Sie dem Standesamt mitteilen. In bestimmten Fällen müssen Sie auch eine Namenserklärung zum Familiennamen des Kindes abgeben.

Vornamen

Wenn beide Elternteile das Sorgerecht haben, entscheiden sie gemeinsam über den Vornamen ihres Kindes. Hat nur ein Elternteil das Sorgerecht, kann dieser den Vornamen alleine wählen.

Sie können den Vornamen selbst festlegen. Allerdings sind folgende Bezeichnungen nicht erlaubt:

· Namen, die keine Vornamen sind, wie zum Beispiel Warennamen, Fantasienamen oder beleidigende Begriffe.

· Namen, die dem Wohl des Kindes schaden könnten.

Familienname (Geburtsname)

Bei der Wahl des Familiennamens Ihres Kindes (auch Geburtsname genannt) sollten Sie als Eltern Folgendes beachten:

Je nach Ihrem Familienstand und Sorgerechtsstatus zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes müssen Sie möglicherweise eine Namenserklärung abgeben:

· Wenn Sie verheiratet sind und einen gemeinsamen Ehenamen führen, erhält das Kind automatisch diesen Ehenamen als Geburtsnamen.

· Wenn Sie verheiratet sind, aber keinen gemeinsamen Ehenamen führen, müssen Sie den Geburtsnamen des Kindes wählen. Dies kann der Familienname der Mutter, der Familienname des Vaters oder ein Doppelname aus beiden Familiennamen sein. Diese Entscheidung gilt dann auch für alle weiteren Kinder. Gleiches gilt, wenn Sie nicht verheiratet sind, aber das gemeinsame Sorgerecht haben.

· Wenn Sie nicht verheiratet sind und ein Elternteil das alleinige Sorgerecht hat, erhält das Kind automatisch den Familiennamen dieses Elternteils als Geburtsnamen. Der sorgeberechtigte Elternteil kann dem Kind jedoch auch den Familiennamen des anderen Elternteils geben oder einen aus den Familiennamen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen erteilen, wenn der andere Elternteil zustimmt.

Oswald Eschenbacher
Sachbearbeiter
Standesbeamter
Zu finden in Zimmer-Nr.: E.20
 
  +49(0)9722-22-53
  +49(0)9722-22-59
Christian Wolz
Fachbereichsleiter
Standesbeamter
Zu finden in Zimmer-Nr.: E.20
 
  +49(0)9722-22-52
  +49(0)9722-22-59

Vorname

Wenn Sie dem Standesamt bei der Geburtsanzeige noch keinen Vornamen mitgeteilt haben, müssen Sie dies innerhalb eines Monats nach der Geburt nachholen..

Familienname (Geburtsname)

Den Geburtsnamen des Kindes müssen Sie ebenfalls innerhalb eines Monats nach der Geburt dem Standesamt mitteilen. Wenn Sie dies nicht machen, ist das Standesamt verpflichtet, das zuständige Familiengericht darüber zu informieren.

Das Familiengericht überträgt dann das Namensbestimmungsrecht an einen der Elternteile. Das Kind erhält den Familiennamen dieses Elternteils als Geburtsnamen, es sei denn, dieser Elternteil bestimmt den Familiennamen des anderen Elternteils als Geburtsnamen für das Kind.

Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Markt Werneck)
Erklärung der Eltern zur Namensführung des Kindes Hier können Sie die Namensführung des Kindes erklären.

Im Rahmen der Geburtsbeurkundung entstehen für Sie keine Kosten. Danach fallen für Erklärungen, Einwilligungen oder Zustimmungen aufgrund familienrechtlicher Vorschriften jeweils 30 € an.

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