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Mutterschaftsgeld; Beantragung beim Bundesamt für Soziale Sicherung

Als werdende Mutter, können Sie für die Zeit Ihrer Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) beantragen. Dafür müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Adresse & Kontakt
Bundesamt für Soziale Sicherung
Hausanschrift
Friedrich-Ebert-Allee 38
53113 Bonn
Postanschrift
Friedrich-Ebert-Allee 38
53113 Bonn
Telefon: +49 228 619-0
Fax: +49 228 619-1870

Als werdende Mutter, können Sie für die Zeit Ihrer Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) beantragen. Dafür müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Während Ihrer Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag können Sie Mutterschaftsgeld beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) beantragen, sofern Sie nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind und die sonstigen Voraussetzungen erfüllen. Das gilt z.B., wenn Sie familien- oder privatversichert sind. Das gilt, auch wenn Sie in einem geringfügigen Arbeitsverhältnis arbeiten, also einem Minijob. Die Mutterschutzfristen beginnen in der Regel 6 Wochen vor der Geburt und enden 8 bis 12 Wochen danach.

Die Höhe des zu zahlenden Mutterschaftsgeldes beträgt maximal 13 EUR pro Tag. Das Mutterschaftsgeld des Bundesamtes für Soziale Sicherung (BAS) ist gesetzlich jedoch auf 210 EUR begrenzt. Die Berechnung des Mutterschaftsgeldes vom BAS erfolgt dabei genauso kalendertäglich wie bei den Krankenkassen. Der Betrag wird aus Ihrem Netto-Lohn berechnet, also aus Ihrem durchschnittlichen täglichen Einkommen der letzten 3 Monate vor Beginn Ihrer Schutzfrist nach Abzug er gesetzlichen Abzüge.

Sie können Mutterschaftsgeld beim Bundesamt für Soziale Sicherung beantragen, wenn

  • Sie ein Baby erwarten oder es bereits bekommen haben.
  • Sie nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind (zum Beispiel privatversichert oder familienversichert in einer gesetzlichen Krankenkasse). Wenn Sie ausschließlich selbstständig, freiberuflich oder auf Honorarbasis tätig sind, haben Sie keinen Anspruch.
  • Sie in einem Beschäftigungsverhältnis (zum Beispiel Minijob) stehen,
    • in dem Sie wegen der Mutterschutzfristen kein Entgelt bekommen oder
    • Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis während Ihrer Schwangerschaft oder der Schutzfrist nach der Entbindung mit Zustimmung der zuständigen Behörde gekündigt hat.
  • Ihr Beschäftigungsverhältnis
    • nicht in beiderseitigem Einvernehmen oder
    • wegen Befristung vor Beginn der Schutzfrist endete.
  • Sie privatversicherte Beamtin sind und einen Nebenjob ausüben, der ein Beschäftigungsverhältnis darstellt.

Sie erhalten kein Mutterschaftsgeld, wenn

  • Sie innerhalb der gesetzlichen Mutterschutzfristen Arbeitsentgelt wegen voller Weiterarbeit oder Urlaubsabgeltung erhalten. In dieser Zeit ruht Ihr Anspruch.
  • Ihr Beschäftigungsverhältnis in beiderseitigem Einvernehmen oder wegen Befristung vor Beginn der Schutzfrist endete.
  • Sie Hausfrau sind.
  • Sie ausschließlich Beamtin sind. Dann erhalten Sie Ihre Bezüge weiter.
  • Sie ausschließlich selbstständig, freiberuflich oder auf Honorarbasis tätig sind.
  • Sie Studentin ohne ein zusätzliches (auch geringfügiges) Beschäftigungsverhältnis sind.
  • Sie Geschäftsführerin oder mitarbeitende Geschäftsführerin sind, die aufgrund ihrer Kapitalbeteiligung wesentlichen Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen hat (mindestens 50 % Anteile der Gesellschaft bzw. sog. echte Sperrminorität).
  • Sie sich im unbezahlten Sonder-/Urlaub befinden, der erst nach den Schutzfristen endet, und während des Urlaubs kein weiteres aktives Beschäftigungsverhältnis eingegangen sind.
  • Sie sich in Elternzeit befinden, die erst nach den Schutzfristen für das zu erwartende Kind abläuft, und während der Elternzeit nicht teilzeitbeschäftigt sind.
  • Sie Adoptivmutter sind.

Sie sollten den Antrag auf Mutterschaftsgeld möglichst zu Beginn Ihrer Schutzfrist stellen. Sie können den Antrag aber auch nach der Geburt Ihres Kindes stellen. Hierfür gilt jedoch eine Verjährungsfrist. Diese beginnt nach Ablauf des Jahres, in dem Ihre Schutzfrist begonnen hat, also mit dem 1.01. des darauffolgenden Jahres. Sie endet 4 Jahre nach diesem Jahr am 31.12.


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Antrag auf Mutterschaftsgeld auf der Internetseite des Bundesamts für Soziale Sicherung

Das auf der Internetseite des Bundesamts für Soziale Sicherung herunterzuladende Formular können Sie ausfüllen, unterschreiben und mit den anderen Unterlagen (Bescheinigung über eine Beschäftigung, Zeugnis über den voraussichtlichen Entbindungstermin) mit einem der Versandformate dem BAS zusenden.

Mutterschaftsgeld für Frauen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind (z.B. als privat Krankenversicherte oder bei einer gesetzlichen Krankenkasse als Familienversicherte) online beantragen Wenn Sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, können Sie Ihren Antrag auf Mutterschaftsgeld online auf der Internetseite des Bundesamts für Soziale Sicherung beantragen.

Es fallen keine Kosten an.

  • Widerspruch
    • detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag entnehmen
  • sozialgerichtliche Klage
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