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Pflegefachfrau/Pflegefachmann; Beantragung einer Ausbildungsverkürzung

Die Ausbildung zur Pflegefachfrau/zum Pflegefachmann kann auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen verkürzt werden.
Adresse & Kontakt
Regierung von Unterfranken
Hausanschrift
Peterplatz 9
97070 Würzburg
Postanschrift
Postfach
97064 Würzburg
Telefon: +49 931 380-00
Fax: +49 931 380-2222
Die Ausbildung zur Pflegefachfrau/zum Pflegefachmann kann auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen verkürzt werden.

Die zuständige Regierung kann auf Antrag eine andere erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit bis zu zwei Dritteln der Ausbildungsdauer zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann anrechnen (vgl. § 12 Abs. 1 PflBG).

Nach § 12 Abs. 2 Pflegeberufegesetz (PflBG) sind Ausbildungen, welche die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlossenen „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege“ (BAnz AT 17.02.2016 B3) erfüllen, auf Antrag auf ein Drittel der Ausbildung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 PflBG anzurechnen.

Durch die verkürzte Pflegeausbildung darf das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet werden.
keine
Entscheidungsgebühr: ab 5,00 EUR
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