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Reisedokumente für Kinder; Anzeige des Verlustes und des Wiederauffindens

Ist der deutsche Kinderreisepass unauffindbar oder verloren gegangen, dann müssen Sie den Verlust anzeigen. Sollten Sie das das Dokument später wieder finden, müssen Sie dies auch anzeigen.

Adresse & Kontakt
Rathaus Markt Werneck
Balthasar-Neumann-Platz 8
97440 Werneck
Öffnungszeiten
MO 8:00-12:00 13:30- 15:30
DI 8:00-12:00 13:30- 15:30
MI 8:00-12:00
DO 8:00-12:00 13:30- 17:30
FR 8:00-12:00

Ist der deutsche Kinderreisepass unauffindbar oder verloren gegangen, dann müssen Sie den Verlust anzeigen. Sollten Sie das das Dokument später wieder finden, müssen Sie dies auch anzeigen.

Bei Abhandenkommen des Personaldokuments Ihres Kindes (z. B. Kinderreisepass, Reisepass, Personalausweis) sind Sie als gesetzlicher Vertreter des Kindes verpflichtet, dies unverzüglich der Passbehörde Ihrer (Wohnort-)Gemeinde mitzuteilen. Dort ist eine Identitätsprüfung erforderlich.

Ein Wiederauffinden ist ebenfalls der Passbehörde anzuzeigen. Da im Regelfall ein neues Dokument ausgestellt wird, ist dies unerlässlich, auch um Problemen bei der Verwendung dieser Personaldokumente vorzubeugen.

Steht eine Straftat im Raum, wenden Sie sich an die örtliche Polizeidienststelle (siehe "Strafanzeige bei der Polizei; Erstattung" unter "Verwandte Themen").

Wird eine Anzeige bei der Passbehörde nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, wird eine Ordnungswidrigkeit begangen, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Christina Lautz
Sachbearbeiterin
Meldeamt
Zu finden in Zimmer-Nr.: E.06
 
  +49(0)9722-22-57
  +49(0)9722-22-31
Anna Seuffert
Sachbearbeiterin
Meldeamt/Ordnungsamt/Bauamt
Zu finden in Zimmer-Nr.: E.04
 
  +49(0)9722-22-56
  +49(0)9722-22-31
Jochen Stemig
Fachbereichsleiter
Meldeamt-Ordnungsamt
Zu finden in Zimmer-Nr.: E.08
 
  +49(0)9722-22-55
  +49(0)9722-22-31
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Markt Werneck)
Verlusterklärung eines Personaldokuments Hier können Sie den Verlust Ihres Personaldokuments anzeigen.
§ 15 Passgesetz (PassG) Pflichten des Inhabers
§ 25 Passgesetz (PassG) Ordnungswidrigkeiten
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