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Gesundheitsfachberuf; Beantragung einer Zweitschrift eines Zeugnisses oder einer Urkunde
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Wenn Sie Ihr Prüfungszeugnis der Ausbildung oder die Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in einem Gesundheitsfachberuf nicht mehr im Original besitzen, können Sie eine Zweitschrift des Originals beantragen.
Die Zweitschrift des Prüfungszeugnisses und/oder der Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung wird ausgestellt, wenn das Originaldokument abhandengekommen ist. Die Zweitschrift erhalten Sie anstelle des Originals und hat dieselbe Gültigkeit wie das Original. Das Original wird mit Ausstellung der Zweitschrift für ungültig erklärt.
Für das Ausstellen einer Zweitschrift der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in einem Gesundheitsfachberuf müssen die bei der Erstausstellung erforderlichen Voraussetzungen nach wie vorgegeben sein:
Qualifikation
Sie haben die Berufsausbildung vollständig abgeschlossen.
Soweit Sie nicht nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht ausgebildet wurden,
- ist grundsätzlich die Gleichwertigkeit Ihres Ausbildungsstandes bzw. Kenntnisstandes nach den für den jeweiligen Beruf geltenden deutschen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen erforderlich
- gute Kenntnisse der deutschen Sprache
Zuverlässigkeit
Sie haben sich keines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich Ihre Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt.
Gesundheitliche Eignung
Sie sind in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet.
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Die Kosten bewegen sich in einem Rahmen von 15 bis 40 EUR.
§ 1 Gesetz über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten (Diätassistentengesetz - DiätAssG)
für Diätassistent/-in
§ 58 Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG)
für Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in, Altenpfleger/in
§ 1 Gesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten (Ergotherapeutengesetz - ErgThG)
für Ergotherapeut/-in
§ 1 Gesetz über den Beruf des Logopäden (LogopG)
für Logopäde, Logopädin
§ 1 Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz - MPhG)
für Physiotherapeut/in, Masseur/in und medizinische/r Bademeister/in
§ 1 Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie (MT-Berufe-Gesetz – MTBG)
- für Medizinische Technologin
- für Laboratoriumsanalytik/Medizinischer Technologe
- für Laboratoriumsanalytik, Medizinische Technologin
- für Radiologie/Medizinischer Technologe
- für Radiologie, Medizinische Technologin
- für Funktionsdiagnostik/Medizinischer Technologe
- für Funktionsdiagnostik und Medizinische Technologin
- für Veterinärmedizin/Medizinischer Technologe
- für Veterinärmedizin
Verwaltungsgerichtliche Klage